Der BGH hat in einer bedeutenden Sache ein Machtwort gesprochen und nebenbei dem Abmahnunsinn einen deutlichen Riegel vorgeschoben.
Was war passiert. Der Beklagte nutzte für sich privat als Internetzugang ein sogenanntes WLAN, ein Netzwerk, das seine Verbindungen per Funk herstellte.
Dieses Funknetz kann nun auch von anderen genutzt werden, deshalb sieht der Funkstandard einige Schutzmöglichkeiten vor.
- Verstecken der Funk-Identifikation (Verstecken der SID)
- Begrenzung der Geräte, die das Funknetzwerk benutzen dürfen (Mac-Adress-Filterung)
- Verschlüsselung der Kommunikation, damit kann nur auf das Netzwerk zugreifen, wer den passenden Schlüssel, ein Passwort, kennt
Die Konfiguration des Gerätes, welches das WLAN zur Verfügung stellt (Router), ist nicht unbedingt trivial. Es gibt zwar etliche sogenannte Assistenten, die einen durch den Installationsprozess führen, dabei werden jedoch oft Begriffe verwendet, die nicht unbedingt zum allgemeinen Sprachgebrauch gehören: NAT-Maskierung, PPP, Bridge-Betrieb, WEP, WPA, DNS, IP-Adressraum, Hosting... um nur einige zu nennen. Die meisten Anwender sind froh, wenn sie den Bereich gefunden haben, wo sie die Zugangsdaten ihres Internetproviders eintragen müssen.
Der Beklagte nutzt also nun sein funktionierendes WLAN und surfte und emailte und skypte nach Herzenslust in den weiten des Internets.
Dann fuhr er in den Urlaub.
An den kleinen Kasten, der hinter einem Schrank steckte, dachte er dabei nicht mehr.
Doch dieser kleine Kasten funkte munter weiter. Es störte ihn nicht, dass sein Besitzer keine Daten mehr aus dem Internet holte. Brav und weisungsgemäß hielt er jedoch die Verbindung zum Internet aufrecht..
...und freute sich gewaltig, als plötzlich sich wieder jemand der bereitgestellten Verbindung bediente.
Es war ein Peer-to-Peer (piirtupiir) Netz. Dabei stellt der Anwender anderen Daten zu Verfügung und kann Daten von anderen Anwendern downloaden (daunloden). Oder in unserer offiziellen Landessprache formuliert: Der Anwender bietet Daten an, die andere Anbieter auf ihren Rechner speichern können, diese bieten ihrerseits Daten an.
Dummerweise unterliegen viele Daten urheberrechtlichen Begrenzungen. Musik darf man z.B. nicht ohne weiteres anderen einfach zur Verfügung stellen. Der Urheberrechtsinhaber (bzw. ein Vertreter des selbigen, eine Plattenfirma) entdeckte nun diese Urheberrechtsverletzung. In Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden wurde der Anschluss ermittelt, über den die Verbindung ins Internet hergestellt wurde. Da es sich um ein WLAN handelte, konnte der eigentliche Verursacher nicht ermittelt werden. Also wollte die Plattenfirma sich am Anschlussinhaber gütlich halten und ließ das gesamte geballte Potential los: Abmahnung auf Unterlassung, Anwaltskosten der Abmahnung, Schadenersatzkosten. In Verbindung mit den Gerichtskosten kam auf unseren verdutzten Urlauber eine ganz erkleckliche Summe zu.
Die erste Instanz gab der Klagenden Plattenfirma noch recht. Die Berufungsinstanz lehnte die Klage ab. Da sich die Plattenfirma das leicht verdiente Geld nicht entgehen lassen wollte, ging es nun zum Bundesgerichtshof.
Dieser urteilte nun mit einer gehörigen Portion Augenmaß und einem Blick für die Realität.
Eine Störerhaftung komme nicht in Frage. Damit waren die Schadenersatzforderungen vom Tisch. Und zur Frage der Abmahnung auf Unterlassung meinten die Richter, dass bereits seit einiger Zeit bei Urheberrechtsverletzungen in einfach gelagerten Fällen, zur Erinnerung, es geht um genau einen Musiktitel, die Abmahnkosten mit 100 Euro gedeckelt seien.
Doch selbst die Abmahnfähigkeit stellten die Richter in Zweifel.
Denn wenn der Anschlussinhaber zum Zeitpunkt der Installation angemessene Sicherheitsmaßnahmen ergriffen hat, kommt auch eine kostenpflichtige Abmahnung nicht in Frage.
Dies bedeutet also für die Privatanwender: Vertraut nicht den Versprechungen der Hersteller, die Installation eines WLAN ist NICHT tirivial! Und wenn der Hersteller sich auf den Kopf stellt, es wird dadurch nicht trivialer. Mit dem Anschluss eines Computers ans Internet muss der Anwender sich auch der Verantwortung bewusst sein, die er damit auf sich nimmt.
Nicht alles was hinkt ist ein Vergleich, trotzdem, auch Besitzer von Schusswaffen müssen ihre Waffen ausreichend sichern.
Insofern ist die Forderung des BGH an die Privatanwender, ihre Netzwerke zu sichern, nur folgerichtig. Und wenn man die mitgelieferte Dokumentation in Ruhe liest, ist ein grundgeschütztes WLAN auch für Menschen mit wenigen Computerkenntnissen möglich. Notfalls muss man Fragen.
Das BGH hat zusätzlich erklärt, dass der Anwender nicht zu verpflichten ist, permanent die Aktualität der Sicherheit seines Anschlusses zu prüfen.
Damit sind alle Anwender auf der sicheren Seite, die einmal ihren Anschluss ordentlich installiert haben (oder installieren ließen) und nun beruhigt auch einmal in den Urlaub fahren dürfen, ohne am Ende von einer hohen Geldforderung überrascht zu werden.
Und die Plattenfirma ist gut beraten, vielleicht durch die Produktion von guter Musik, die jeder kaufen will, von zwielichtigen Abmahnungen Abstand zu nehmen.
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